Terminvereinbarung
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Einen Termin vereinbaren können Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind.
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1. Fragen zum Termin
Bitte treffen Sie eine Auswahl:
Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel:
Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Kriegsvertriebene aus der Ukraine ist zukünftig nur noch ein Termin nötig. Dieser findet in der Ausländerbehörde des Landkreises Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, statt.
Bitte melden Sie sich zunächst beim Einwohnermeldeamt an Ihrem Wohnort an. Der Termin bei der Ausländerbehörde des Landkreises Osnabrück kann frühestens drei Werktage nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgen.
Hier können Sie den entsprechenden Termin buchen.
Sofern die biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) noch nicht erfasst worden sind, müssen alle Personen ab 6 Jahren persönlich zum Termin erscheinen. Andernfalls reicht es aus, wenn eine volljährige Person der Familie diesen Termin wahrnimmt (bitte buchen Sie trotzdem für jede Person einen gesonderten Termin). Diese muss dann aber die Dokumente aller Familienangehörigen mitbringen. Dazu gehören bei ukrainischen Staatsangehörigen:
• ein biometrischer Pass oder
• ein Inlandspass (mit Übersetzung) oder
• eine Geburtsurkunde (mit Übersetzung) oder
• weitere Identitätsdokumente
• und ein aktuelles biometrisches Lichtbild
Die Erfassung Ihrer biometrischen Daten ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwingend erforderlich.
Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben, bringen bitte neben den oben genannten Dokumenten einen entsprechenden Nachweis über den erlaubten Aufenthalt in der Ukraine (z. B. Aufenthaltstitel) mit.
Es reicht, wenn pro Person ein Identitätsdokument in lateinischer Schrift vorgelegt wird. Sollte kein Identitätsdokument in lateinischer Schrift vorhanden sein, wird um eine entsprechende Übersetzung gebeten.
Bitte beachten Sie, dass während des Termins eine FFP2-Maske zu tragen ist.
// Gesetzliche Grundlagen:
§ 24 Aufenthaltsgesetz
§ 49 Abs. 4a AufenthG
§ 81 AufenthG
gelesen und verstanden